Satzung der

Koepjohann’schen Stiftung

  • Der Schiffbaumeister Johann Friedrich Koepjohann hat in seinem am 3. Juni 1792 errichteten Testament die Schaffung einer mildtätigen Stiftung zur Unterstützung von bedürftigen Witwen und Waisen aus seiner Verwandtschaft und der Verwandtschaft seiner Ehefrau sowie von bedürftigen Witwen und Waisen lutherischer Konfession von Bürgern aus der „Spandauer Vorstadt“ verfügt.

    Die Verwaltung und Verteilung der Stiftungserträgnisse wurden aufgrund des Reglements vom 20.03.1793 sowie der hierzu ergangenen Nachträge vom 20.10.1898, 10.05.1910, 07.07.1950 und 29.11.1952 vorgenommen. Die letzte von der Stiftungsaufsicht des Landes Berlin bestätigte Satzung datiert von 2001.

    Die Änderung der rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse erfordert nunmehr die Neufassung der Satzung.

  • (1) Der Name der Stiftung lautet: „KOEPJOHANN’SCHE STIFTUNG“.

    (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

  • (1) Zweck der Stiftung ist die Unterstützung von Witwen und Waisen, die bedürftig im Sinne von

    § 53 AO sind, die Förderung der Erziehung, der Jugendhilfe, der Altenhilfe und die Unterstützung wohnungsloser Menschen gem. § 53 AO aus dem Stadtbezirk Mitte (entsprechend der Gebietsreform von 2001), im Anschluss an den ursprünglichen Willen des Stifters vorwiegend aus dem Gebiet der Ev. Kirchengemeinde am Weinberg (s. anl. Lageplan).

    Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

    a) die finanzielle und materielle Unterstützung von Frauen und Kindern

    aa) überwiegend lutherischer Konfession

    ab) im Übrigen auch solcher aus der Verwandtschaft des Stifters und seiner Ehefrau, die bedürftig i. S. v. § 53 AO sind.

    ac) Danach verbleibende Mittel können auch zur Unterstützung sonstiger Bedürftiger i. S. von

    § 53 AO verwendet werden.

    b) Beratungs- und Unterstützungsangebote für Familien mit Kindern (z. B. Entlastung von Eltern im Alltag, Elternkurse, Krabbelgruppen, Betreuung der Geschwisterkinder, Begleitung/Abholung aus der Kita u. ä.)

    c) Beratungs- und Unterstützungsangebote für Senior*innen und pflegebedürftige Menschen (spezielle Kurse wie z. B. Sturz-Prophylaxe, thematische Veranstaltungen, Besuchsdienst für mobilitätseingeschränkte Menschen u. ä.)

    d) Beratungs- und Unterstützungsangebote für wohnungslose Menschen (z. B. Notübernachtung, Winterhilfe, Kleider- und Wäscheservice, soziale Beratung und Begleitung, warme Mahlzeiten, Duschen usw.)

    e) Die finanzielle Förderung von Einrichtungen und Projekten der in den Buchstaben b) bis d) beschriebenen Art, die von der Ev. Kirche als Körperschaft öffentlichen Rechts oder einem gemeinnützigen Träger unterhalten werden.

    (2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    (3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    (4) Die Stiftung kann unter Beachtung der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen (§ 58 Nr. 6 der Abgabenordnung) dafür Sorge tragen, dass das Grabmal des Stifters und seiner Ehefrau auf dem Gelände der Sophienkirche in Berlin-Mitte unterhalten und angemessen gepflegt wird, sofern ihre Erträge das zulassen.

  • (1) Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt der Satzungsneufassung im Wesentlichen aus Grundvermögen und zwar aus den Grundstücken:

    a) Berlin-Mitte, Schiffbauerdamm 8 / Albrechtstraße 13
    b) Berlin-Mitte, Albrechtstraße 14
    c) Berlin-Mitte, Albrechtstraße 15
    d) Berlin-Mitte, Albrechtstraße 16

    die im Grundbuch von Berlin-Mitte wie folgt ausgewiesen sind:

    Band / Blatt / Flur Nr.

    a/b) 31 / 769N / 41921/170
    c) 2 / 33N / 41921/169
    d) 2 / 31N / 41921/168

    (2) Die Veräußerung der Grundstücke zu Abs. 1 a) bis d) ist nicht zulässig. Die Belastung der Grundstücke bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

    (3) a) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

    b) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur dessen Erträge sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

    (4) Zustiftungen sind möglich. Die Stiftung darf derartige Zustiftungen und ihr für steuerbegünstigte Zwecke zur Verwaltung übertragene Vermögensmassen (unselbstständige Stiftung / Treuhandstiftung) annehmen, ist aber nicht dazu verpflichtet. Sie darf Zuwendungen von Todes wegen und freie Rücklagen gemäß der Abgabenordnung dem Stiftungsvermögen zuführen.

    (5) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

    (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    (7) Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Organe erhalten vorbehaltlich von Erstattung und Vergütung keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

  • (1) Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.

    (2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Die Vorstandsmitglieder können hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sein.

    Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der hauptamtlichen Mitglieder des Vorstandes beschließt das Kuratorium eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung.

    Für den Fall, dass die Vorstandsmitglieder ausschließlich ehrenamtlich tätig sind, haben sie Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und Aufwendungen.

    Soweit Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen besteht, kann das Kuratorium für alle Organe eine angemessene Pauschale festlegen.

    (3) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.

    (4) Die Berufung eines ehemaligen Mitglieds des Vorstandes in das Kuratorium kann frühestens ein Jahr nach Aufgabe der Vorstandstätigkeit erfolgen.

  • (1) Das Kuratorium besteht aus mindestens vier und höchstens sieben Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

    a) aus einem der Pfarrer*innen der Evangelischen Kirchengemeinde am Weinberg in Berlin-Mitte, der/die vom Gemeindekirchenrat vorgeschlagen wird, sowie einem/r weiteren Pfarrer*in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO), der/die vom Kuratorium vorgeschlagen wird,

    b) aus zwei vom Kuratorium gewählten Mitgliedern der Evangelischen Kirchengemeinde am Weinberg, die ihren ständigen Wohnsitz im Gebiet der Evangelischen Kirchengemeinde am Weinberg in Berlin-Mitte haben müssen und

    c) bis zu drei weiteren vom Kuratorium gewählten Mitgliedern, die der Evangelischen Kirche angehören müssen.

    d) Alle unter a) benannten Kuratoriumsmitglieder werden durch das Konsistorium der EKBO berufen. Alle unter b) bis c) benannten Kuratoriumsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch das Konsistorium der EKBO.

    (2) Alle Kuratoriumsmitglieder werden für die Dauer von 6 Jahren berufen bzw. gewählt.

    Wiederberufungen/Wiederwahlen sind zulässig.

    (3) Das Kuratorium kann Kuratoriumsmitglieder bei grober Fahrlässigkeit und Pflichtverletzung ausschließen.

    (4) Die Mitglieder des Kuratoriums führen ihr Amt außer in den Fällen nach Abs. (3) und (4) bis zum

    Amtsantritt ihrer Nachfolger*innen.

  • (1) Das Kuratorium wählt eine/n der beiden Pfarrer*innen zum/zur Vorsitzenden; der/die andere Pfarrer*in ist stellvertretende/r Vorsitzende/r.

    (2) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder in Textform. Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende lädt alle Kuratoriumsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Die Ladungsfrist beträgt 1 Woche. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder beteiligen.

    (3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

    (4) Die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Änderung des Zwecks kann nur in einer Sitzung bei Anwesenheit sämtlicher Kuratoriumsmitglieder mit Mehrheit von ¾ aller Mitglieder des Kuratoriums beschlossen werden. Solche Beschlüsse sind nur bei Vorliegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse zulässig.

    (5) Die Abwahl eines Mitgliedes des Vorstandes oder des Kuratoriums kann ebenfalls nur aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder des Kuratoriums beschlossen werden. Wichtige Gründe liegen vor, wenn das Vorstands- bzw. Kuratoriumsmitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Satzung bzw. gegen anzuwendende gesetzliche Bestimmungen verstößt.

    (6) Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter/der Sitzungsleiterin und von einem weiteren Mitglied des Kuratoriums zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

  • (1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

    - Strategische Entscheidungen hinsichtlich der Verwendung von Stiftungsmitteln

    - Aufnahme neuer Koepjohannitinnen

    - Empfehlungen und Mitwirkung bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens

    - Überwachung der Verwendung von Fördermitteln

    - Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes

    - Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für den Vorstand

    - Entlastung des Vorstandes

    - Beratung des Vorstandes bei der Einstellung neuer Mitarbeiter*innen

    - Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes

    - Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes.

    (2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen.

    (3) Das Kuratorium soll mindestens viermal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer und Sachverständigen können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.

  • (1) Die Geschäftsführung wird in der Regel vom Vorstand wahrgenommen.

    (2) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Die Stiftung erstellt zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften und fertigt einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die gemäß Abs. 1 gefertigten Aufstellungen müssen gemäß

    § 8 Abs. 2 StiftG Bln durch eine/n Wirtschaftsprüfer*in oder durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden.

  • (1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern und wird vom Kuratorium bestellt.

    (2) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein, das andere Mitglied in Fragen des Sozialmanagements.

    (3) Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von maximal fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist möglich.

    (4) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit, jedoch erst nach Amtseintritt eines Rechtsnachfolgers/einer Rechtsnachfolgerin. Diese Regelung gilt nicht im Falle einer Abberufung durch das Kuratorium.

  • (1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung im Rahmen der haushalterischen und strategischen Vorgaben des Kuratoriums in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

    Die Stiftung wird gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied und den/die Kuratoriumsvorsitzende/n vertreten. Im Innenverhältnis ist der/die Kuratoriumsvorsitzende gehalten, nur bei Verhinderung eines der Vorstandsmitglieder zu handeln.

    (2) Der Vorstand hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, dieser Stiftungssatzung und der Geschäftsordnung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

    - die Verwaltung des Stiftungsvermögens

    - die Verwendung der Stiftungsmittel

    - die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes

    - die Einstellung von Mitarbeiter*innen

    - Personalführung

    - die Steuerung der stiftungseigenen Einrichtungen

    - die Steuerung und Kontrolle des Fördermitteleinsatzes

    - die Vor- und Nachbereitung der Gremiensitzungen.

    (3) Sofern der Vorstand ehrenamtlich tätig ist, kann er zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der Verwaltung eine/n oder mehrere Geschäftsführer*in bestellen, Mitarbeiter*innen gegen angemessene Vergütung einstellen und Sachverständige hinzuziehen. Die Geschäftsführung richtet sich nach der vom Vorstand festgelegten Geschäftsordnung. Der/die Geschäftsführer*in ist dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden. In diesem Fall haben der/die Geschäftsführer*in die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB. Die Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle Rechtsgebiete, die der dem besonderen Vertreter zugewiesene Geschäftskreis mit sich bringt.

    (4) Das Kuratorium kann dem Vorstand durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere Zuständigkeiten, Beschlussfassung und die Ausübung von Vertretungsregelungen im Innenverhältnis festsetzt.

  • (1) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich, so kann das Kuratorium eine Änderung des Stiftungszwecks beschließen, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahekommen und den Willen des Stifters tunlichst berücksichtigen soll.

    (2) Gleiches gilt für die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung.

    (3) Bei der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für eine Einrichtung in der Jugend- und Altenhilfe oder Hilfe für Frauen in besonderer Notlage gemäß § 53 AO.

    (4) Das Kuratorium der Stiftung kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht beeinträchtigen und die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern oder aufgrund wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse erforderlich sind.

    (5) Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder desKuratoriums.

    (6) Änderungsbeschlüsse bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsicht. Diese sind vor der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht mit einer entsprechenden Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen.

  • (1) Die Mitwirkung des Konsistoriums der EKBO bestimmt sich nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 der Satzung.

    (2) Beschlüsse über Änderungen des Stiftungszwecks, über sonstige Satzungsänderungen und über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Einwilligung des Konsistoriums der EKBO.

  • (1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht des Landes Berlin gemäß Berliner Stiftungsgesetz.

    (2) Die Mitglieder der Vertretungsorgane sind nach § 8 Abs. 1 StiftG Bln verpflichtet, der

    Aufsichtsbehörde

    a) unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die jeweiligen Anschriften der Stiftung sowie die Wohnanschriften der vertretungsberechtigten Organe mitzuteilen;

    b) einen Jahresbericht (Prüfungsbericht gem. § 8 Abs. 2 StiftG Bln und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks) einzureichen, und zwar innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres; der Kuratoriumsbeschluss zur Feststellung des Jahresberichtes ist beizufügen.

    (3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.

  • (1) Diese Satzung tritt mit Beschluss des Vorstandes und nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde in Kraft.

    (2) Sie ersetzt die Satzung vom 06.06.2001.

    (3) Die Mitglieder des Kuratoriums zum Zeitpunkt nach Absatz (1) sind:

    a) Rosemarie Dittrich
    b) Prof. Dr. Philipp Enger, Vorsitzender
    c) Kristian Gaiser
    d) Janka Haverbeck
    e) Doris Hensel
    f) Heike Wolff-Schickedanz
    g) Dr. Christine Schlund, stellvertretende Vorsitzende

    Deren Amtszeiten laufen bis:

    a) 24.06.2026
    b) 28.09.2021
    c) 26.02.2024
    d) 17.06.2026
    e) 12.06.2024
    f) 31.10.2026
    g) 30.09.2022

    (4) Die Mitglieder des Vorstands zum Zeitpunkt nach Absatz (1) sind:

    a) Heidrun Lüdtke
    b) Bernhard Sommer

    Deren Amtszeiten laufen bis:

    a) 29.02.2024
    b) 15.10.2025

Berlin, den 03.02.2021